Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese AGB gelten ergänzend zu den AGB für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten (B2B) des Fachverbands Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie (UBIT) der Wirtschaftskammer Österreich. Bei Widersprüchen geht der individuelle Auftrag (Angebot) diesen Bedingungen sowie den UBIT-Bedingungen vor.
1. Geltungsbereich
Mein Leistungsangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB. Verträge mit Verbraucher:innen im Sinne des KSchG sind ausgeschlossen.
Vertragspartner ist Sebastian Krebs, Teschnergasse 17, 1180 Wien („Auftragnehmer"). Diese AGB sind Bestandteil jedes Angebots und werden im Angebot ausdrücklich in Bezug genommen.
2. Vertragsgrundlage
Grundlage jeder Zusammenarbeit ist das schriftliche Angebot (Individualvertrag). Ergänzend gelten in dieser Reihenfolge:
- der Individualvertrag (Angebot, Statement of Work),
- diese AGB,
- die AGB für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten (B2B) des Fachverbands UBIT in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
3. Leistungsumfang
Die Leistung des Auftragnehmers ist ein Werkvertrag über die Erstellung individuell vereinbarter Software bzw. Softwarebestandteile. Laufender Betrieb, Wartung, Monitoring, Hosting oder Verfügbarkeitsgarantien (SLAs) sind nicht Vertragsgegenstand und werden — sofern gewünscht — in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
4. Einsatz KI-gestützter Werkzeuge
Der Auftragnehmer setzt bei der Leistungserbringung KI-gestützte Entwicklungswerkzeuge ein (z. B. Code-Assistenten, Sprachmodelle), sofern der Kunde dies nicht im Angebot ausdrücklich schriftlich ausschließt. Die Verantwortung für den ausgelieferten Code verbleibt beim Auftragnehmer; eine darüber hinausgehende Haftung oder Freistellung für etwaige Ansprüche Dritter aus dem zugrunde liegenden Trainingsmaterial der eingesetzten KI-Werkzeuge wird ausgeschlossen.
5. Werknutzungsrecht und Eigentumsvorbehalt
Sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart, räumt der Auftragnehmer dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung (inkl. Nebenkosten) ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht-exklusives Werknutzungsrecht am vertragsgegenständlichen Code für den vertraglichen Verwendungszweck ein. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben alle Urheber- und Verwertungsrechte beim Auftragnehmer.
6. Open-Source-Komponenten
Die gelieferte Software enthält in der Regel Open-Source-Komponenten, die den jeweiligen Lizenzbedingungen ihrer Urheber unterliegen (z. B. MIT, Apache 2.0, BSD). Für Mängel, Sicherheitslücken oder Lizenzverstöße, die ausschließlich in solchen Drittkomponenten begründet sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
7. Kulanzfrist für Fehlerbehebung
Über die gesetzliche bzw. in den UBIT-Bedingungen geregelte Gewährleistung hinaus gewährt der Auftragnehmer eine Kulanzfrist von 4 Wochen ab Abnahme, innerhalb derer reproduzierbare Fehler im Vertragsgegenstand kostenfrei behoben werden. Änderungswünsche, neue Features sowie Anpassungen an geänderte Drittsysteme fallen nicht unter diese Kulanz, sondern werden als separater Auftrag abgerechnet.
8. Wartung und Verfügbarkeit
Wartungs-, Pflege- und Supportleistungen sind nicht Bestandteil des Werkvertrags und werden — falls erforderlich — durch einen gesonderten Wartungsvertrag individuell vereinbart. Der Auftragnehmer übernimmt keine pauschalen Verfügbarkeits- oder Reaktionszeitgarantien.
9. Referenznennung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden nach erfolgreichem Projektabschluss als Referenz zu nennen (Firmenname, Logo, kurze Projektbeschreibung) — auf dieser Website sowie in Angeboten und Präsentationen. Der Kunde kann dieser Nennung jederzeit schriftlich widersprechen; in diesem Fall wird die Referenz binnen 14 Tagen entfernt.
10. Leistungsort, Reisezeit und Spesen
Leistungsort ist der Sitz des Auftragnehmers (Remote-Work). Termine vor Ort beim Kunden erfolgen nur nach gesonderter Vereinbarung; Reisezeit gilt als Arbeitszeit, Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.
Stand: Mai 2026